Waschbären niemals füttern!
Füttern Sie die Tiere nicht.
Zum einen finden sie ausreichend Futter, zum anderen bekommen Sie das Tier nie wieder los!
Viele Bundesländer haben in ihren Landesjagdgesetzen auch ein Fütterungsverbot für Waschbären integriert. In Leipzig beispielsweise kostet das Füttern bis zu 5.000 Euro Bußgeld.
Weitere Infomationen: https://www.bussgeldkatalog.org/wildtiere-fuettern/
Waschbär im Garten: Was tun, wenn das Tier zum Nachbarn wird?
Leipzig. „Oh, wie süß!“, sagen die einen und schwärmen von den Knopfaugen, den kleinen Händen und den schwarzen Gesichtsmasken. „Oh, wie lästig!“, sagen die anderen. Denn Waschbären sind wahre Plagegeister: Sie wühlen in Mülltonnen, fressen die Futternäpfe von Hunden und Katzen leer, dringen durch den Schornstein ins Haus ein, verwüsten die Küche oder sie ziehen auf dem Dachboden ein und zerstören dort die Dämmung. In Gartenhäuschen werfen sie Blumentöpfe und Kisten um, fressen Vorräte auf und hinterlassen ihren Kot, der Krankheiten übertragen kann.
Bei Waschbär im Garten Ordnungsamt benachrichtigen
Was also tun, wenn ein Waschbär im Haus oder im Garten haust?„In den Städten und Gemeinden darf nicht gejagt werden“, sagt Torsten Reinwald, Pressesprecher und stellvertretender Geschäftsführer des Deutschen Jagdverbands (DJV), dem RND. „Hier müssen die Leute in der Regel das Ordnungsamt oder die Polizei anrufen.“
Weitere Informationen:
https://www.rnd.de/bauen-und-wohnen/waschbaer-im-garten-was-tun-wenn-das-tier-zum-nachbarn-wird-NLXKFLSGDJFRFPZOLE3WHGTDDM.html
https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/02.3_Dez3_Umwelt_Ordnung_Sport/67_Amt_fuer_Stadtgruen_und_Gewaesser/Stadtwald_und_Auenwald/Verkauf_Veroeffentlichungen/Info-Waschbaer.pdf
Der Vorstand erinnert daran, dass die Kompostboxen nicht für den privaten Abfall der Mitglieder bestimmt sind, sondern nur für die Abfälle aus den Gemeinschaftsflächen.
Damit auch jeder versteht wo etwas hingehört sind die Boxen mit Jahreszahlen versehen. Leider müssen wir einen Teil der Zeit des ersten Arbeitseinsatzes damit verschwenden, dass Unwissen oder die Bequemlichkeit einiger Mitglieder, eines richtigen Kompostkreislaufes, zu korrigieren .
Auszug aus der Baumschutzsatzung – Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
§ 3 Geschützte Bäume
(1) Unter dem Begriff „Geschützte Bäume“ im Sinne dieser Satzung sind zu verstehen:
a) alle Bäume der Laub- und Nadelbaumarten, einschließlich Esskastanie, Walnuss,
Zierkirsche u. a., mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm oder einem
Stammumfang von über 30 cm, gemessen in 1,3 m Höhe über dem Erdboden;
b) alle Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 30 cm oder einem
Stammumfang von über 100 cm, gemessen in 1,3 m Höhe über dem Erdboden;
c) Großsträucher mit mehr als 4,0 m Höhe sowie alle Hecken über 1,0 m Höhe;
d) alle Rank- und Klettergehölze höher als 3,0 m.
§ 4 Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume sowie Teile von
ihnen ohne Genehmigung
a) zu entfernen, insbesondere zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen oder zu entwurzeln,
b) zu zerstören oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben von Bäumen führen,
c) zu verändern, insbesondere an Bäumen Eingriffe vorzunehmen, die das charakterische Aussehen nachhaltig verändern oder das weitere Wachstum dauerhaft behindern,
d) zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, insbesondere den Wurzelbereich (Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten gemessen), den Stamm oder die Krone zu stören durch
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen
- das Ablagern und Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten oder Baufahrzeugen,
- das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche,
- das Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, insbesondere von chemischen Auftaumitteln,
- die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden),
- das Austretenlassen von schädlichen Gasen und anderen schädlichen Stoffen,
- das Anlegen offener Feuer,
- das Anbringen von Befestigungselementen, Verankerungen oder anderen Gegenständen oder
- das Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln u. ä.
Genehmigungen für Eingriffe in durch die Baumschutzsatzung geschützte Gehölze im Zusammenhang mit genehmigungsfreien Bauvorhaben oder mit dem Ziel der Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. aus sonstigen Gründen (dies betrifft unter anderem insbesondere die Fällung geschützter Gehölze, den starken Rückschnitt oder Veränderungen im Wurzelbereich) sind wie bisher beim
Amt für Stadtgrün und Gewässer
Technisches Rathaus
Prager Straße 118-136 (Haus A)
04317 Leipzig
schriftlich mit folgenden Angaben zu beantragen:
- Grundstück (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flurstücksnummer),
- Antragsteller und Eigentümer (Name, Anschrift, Telefonnummer – Vollmacht, sofern Antragsteller als Bevollmächtigter handelt),
- Baumart, Stammumfang und Art des Eingriffes
- Begründung des Eingriffes
- Lageplan mit dem(n) gekennzeichneten Baumstandort(en)
- bei Baumaßnahmen Eintragung und Auflistung aller geschützten Gehölze im Wirkbereich des Vorhabens und Überlagerung des Baumbestandsplanes mit der Darstellung des Vorhabens
In diesen Fällen gilt gemäß § 19 (3) SächsNatSchG neu eine sechswöchige Fiktionsfrist. Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Da der Verein als Pächter des Gesamtgrundstückes fungiert und durch den Vorstand vertreten wird, ist bei Zuwiderhandlung der Vorstand in Haftung.
Sollte der Vorstand verbotene Handlung nach $ 4 ohne vorliegende Genehmigung feststellen wird dieses zur Anzeige gebracht.
Diese Regelung erstreckt sich auch auf die angrenzenden Flächen am Vereinsgelände
Lützschena 12.03.2024