Tel. 0159 01 896 599

Satzung

Satzung des Vereins für Kleingärtner e.V. “Am Radefelder Weg“


Satzung des Vereins für Kleingärtner e.V. “Am Radefelder Weg” als PDF ansehen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein für Kleingärtner e.V. ” Am Radefelder Weg“ und hat seinen Sitz in Leipzig-Lützschena.
  2. Der Verein kann Mitglied in einem Kleingartenverband sein.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer VR 1573 eingetragen.
  4. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „ Einheit“ im VKSK.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein wirkt auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften. Er ist ein
    Juristisch und wirtschaftlich selbstständiger, parteiunabhängiger und gemeinnütziger
    Zusammenschluss von Kleingärtnern, die sich folgende Ziele und Aufgaben stellen:
    • Die rechtliche Sicherung seiner Interessen
    • Die öffentliche Anerkennung seiner gemeinnützigen Tätigkeit
    • Die Förderung aller Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns unserer Umwelt Gesunderhaltung und die aktivere Freizeiterholung aller Mitglieder und der Bevölkerung
    • Die Pflege und Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugängig
      sind.
    • Die fachliche Betreuung der Mitglieder und die bewusste Förderung ihrer Aktivitäten zur Erhaltung des Vereinseigentums
    • Die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit
    • Die Förderung der Interessen aller Bevölkerungsteile, insbesondere der Jugend am Kleingartenwesen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen können vergütet werden. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Ehrenamtspauschale bewilligt werden
  5. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereits erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv zu unterstützen.
  2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  4. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an. Es ist verpflichtet den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß nachzukommen und insgesamt sämtliche Pflichten aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  5. Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teil zunehmen.
    Er kann auch eine Ersatzkraft ab 16 Jahren stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten.
    Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen.
  6. Bei Wohnungswechsel hat das Mitglied die Änderung der Anschrift dem Vorstand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen.
  7. Mitglied können auch Familienangehörige bzw. Lebenspartner von Mitgliedern werden.
    Diese Zweitmitglieder zahlen den halben Vereinsmitgliedsbeitrag und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Ansonsten sind sie gleichberechtigte Mitglieder.
  8. Ehrenmitgliedschaft
    • Personen, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, kann auf Beschluss des Vorstandes und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
      Ehrenmitglieder sind finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und der Abgeltung von Gemeinschaftsarbeit entbunden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschließung.
  2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung der Frist von vier Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung und die Ausschließungsgründe sind dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt geben.
  4. Ausschlussgründe sind:
    • Nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung des Gartens trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand
    • Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Ermahnung durch den Vorstand
    • Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit trotz schriftlicher Ermahnung durch den Vorstand
    • Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes, eines Familienangehörigen oder eines Dritten innerhalb der Kleingartenanlage, insofern das Mitglied dafür einzustehen hat.
    • Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen
    • Gröbste Beleidigung der Vereinsorgane
    • Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
    • Weiterverpachtung oder Überlassung des Geländes an Dritte ohne Zustimmung des Vorstandes.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus.
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassierer
    • Schriftführer
  2. Der Vorstand beruft bis zu 5 Beisitzer, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt sind.
  3. Der Vorstand wird durch geheime oder offene Wahl in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
  7. Der Verein wird vom 1. Und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzende oder Kassierer den Verein allein vertreten.
  8. In Bankgeschäften ( Onlinebanking, Geld am Automaten holen, Geld einzahlen) kann der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende oder Kassierer den Verein alleine vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
  2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand durch Aushang in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Hat ein Vereinsmitglied hierzu eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber dem Verein abgegeben, kann die Einladung an dieses Mitglied zusätzlich per E-Mail oder Fax erfolgen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindesten einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • Die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
    • Die Entlastung des Vorstandes
    • Die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag
    • Die Einsetzung von Ausschüssen
    • Die Änderung der Satzung
    • Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins

§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

  1. Die Sitzungen der Vereinsorgane werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Im Ausnahmefall kann auch ein anderes Vorstandsmitglied bestimmt werden.
  2. Die Vereinsorgane legen ihre Willensbekundung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.Beschlüsse sind für Mitglieder verbindlich.
  3. Die Organe fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Wahl eines anderen Mitgliedes ( konstituierendes Vertrauensvotum) die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder jemanden für die betreffende Vorstandsfunktion und die restlicher Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufende Vereinsmitglied als gewählt gilt oder die Mitgliederversammlung hat ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Über die Sitzung der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Umlagen sowie sonstigen Einnahmen zusammen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Einnahmen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und gelten bis zur Neufestsetzung. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 100 Euro betragen.
  3. Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt werden.
  4. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
  5. Durch Umlagen finanzierte Projekte sind zeitnah zu vollenden und jährlich der Mitgliederversammlung abzurechnen.
  6. Durch die Revisionskommission sind jährlich mindestens zweimal, davon einmal unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Protokollierung der Prüfung ist vom Kassierer und den Revisoren zu unterzeichnen.
  7. Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, sie werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.
  8. Die Jahresrechnung kann nach schriftlichem Einverständnis auch per E-Mail oder Fax wirksam zugestellt werden. Das Mitglied ist bei Einverständnis verpflichtet, den Verein über Änderungen seiner E-Mail- Adresse bzw. Faxnummer unverzüglich zu informieren.

§ 10 Satzungsänderung

Der Vorstand ist berechtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung im redaktionellen Sinn selbstständig vorzunehmen.

§ 11 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins

  1. Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die verpflichtet ist, es unmittelbar und ausschließlich für soziale oder gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Lützschena zu verwenden.

§ 12 Vergabe der Gärten

Nur Vereinsmitglieder können Pachtverträge für Gärten auf dem Gelände des Vereins für Kleingärtner e.V. „ Am Radefelder Weg“ abschließen. Bei Todesfall eines Vereinsmitgliedes haben Angehörige, wenn sie Mitglied des Vereins werden, das Vorrecht auf den Garten.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5.11.2017 beschlossen.